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Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei vom 3. August 2015 (SächsGVBl. S. 471) wird wie folgt geändert: In einen Vorbereitungsdienst der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das 16., aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 3 die Wörter „den Vorbereitungsdienst“ durch die Wörter „die Fachrichtung Polizei“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Einstellung in die Fachrichtung Polizei
Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfach bestanden und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt werden. Während der Probezeit erhalten die Beamten eine polizeifachliche Unterweisung.
Die Altersgrenze der Absätze 1 und 2 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Altersgrenzen in den Absätzen 1 und 2 zulassen. Bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem Höchstalter nach den Absätzen 1 und 2 für die Betreuung je Kind ein Zeitraum von bis zu drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.
Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung an einem Auswahlverfahren teil. Das Auswahlverfahren besteht aus einem computerunterstützten Fähigkeitstest, einem Sporttest, einem Gruppen- und Einzelgespräch sowie der polizeiärztlichen Untersuchung. Die Tests werden in der angegebenen Reihenfolge absolviert. Der vorangegangene Test muss bestanden sein, um an dem sich anschließenden Test teilzunehmen. Nach Abschluss des gesamten Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.“
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