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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C und der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 erhalten nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. Beamte der Besoldungsordnung B und Richter sowie Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8. Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 28 Absatz 4 gilt entsprechend.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 63 folgende Angabe eingefügt: „§ 63a Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts“.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. Januar 2018 erhöhen sich
um 2,35 Prozent
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen,
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 36 an Anpassungen der Besoldung teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
die Ober- und Untergrenzen der Grundgehaltsspannen, sowie
die Anwärtergrundbeträge um jeweils 35 Euro der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Monatsbeträge. Die erhöhten Grundgehaltssätze nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Endstufen und festen Gehälter erhöhen sich anschließend um 1,12 Prozent.“
In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellenzulagen“ die Wörter „sowie der Zuschlag nach § 63a“ eingefügt.
In § 57 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Stellenzulagen“ ein Komma und die Wörter „der Zuschlag nach § 63a“ eingefügt.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts
Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Er ist Bestandteil des Grundgehalts.“
Die Anlagen 5 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
die Grundgehaltssätze,
das Grundgehalt,
§ 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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