Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R,
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 19b die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19c Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 § 19d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008“.
Nach § 19b werden die folgenden §§ 19c und 19d eingefügt: „§ 19c Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Dienstbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, und
denen kein Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde,
erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Dienstbezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Dienstbezügen. Haben Beamte nach Satz 1 eine Zulage nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung angerechnet.
Anwärter,
deren Eingangsamt, in welches sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten, den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 oder R 1 zugeordnet ist und
die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 Anwärterbezüge erhalten haben, deren Höhe sich nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat,
erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 3 Absatz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zustehenden Anwärterbezügen und den bei gleichem künftigen Eingangsamt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden Anwärterbezügen. Satz 1 gilt entsprechend für die ihnen für diesen Zeitraum zustehenden Zulagen und Vergütungen sowie den zustehenden Familienzuschlag. Zeiträume, in denen ein Zuschuss nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde, bleiben unberücksichtigt. § 19d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008
Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Beamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C und W sowie Richter und Staatsanwälte der Besoldungsordnung R erhalten eine Nachzahlung in Höhe von 2,9 Prozent der ihnen in diesem Zeitraum zustehenden Dienstbezüge nach Absatz 2 aus einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Satz 1 gilt nicht für Anwärter.
Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
das Grundgehalt,
der Familienzuschlag,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und
die Leistungsbezüge für Professoren und hauptberufliche Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist.
Als Dienstbezüge gelten ferner die in § 84 Absatz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung genannten Bezügebestandteile.
Beamte und Richter nach Absatz 1 Satz 1 erhalten zudem eine Nachzahlung in Höhe von 2,5 Prozent des ihnen für die Monate Mai bis August 2008 zustehenden Auslandszuschlags und Auslandskinderzuschlags.“
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)…
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt entsprechend.
§ 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.