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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die 25 Jahre im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung beschäftigt waren, gilt § 139 Absatz 1, 2 und 6 entsprechend. Dienstzeiten im Polizei- und Justizvollzugsdienst sind anzurechnen.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 143 folgende Angabe eingefügt: Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung“.
In § 56 Satz 3 wird die Angabe „§§ 48, 139 Abs. 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 157“ durch die Wörter „§§ 48, 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157“ ersetzt.
Nach § 143 wird folgender § 143a eingefügt:
„§ 143a Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung
Die Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung erhalten freie Dienstkleidung. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt wird und
in welchen Fällen, in denen längere Zeit keine Dienstgeschäfte geführt werden, der Anspruch auf Dienstkleidung ausgeschlossen ist, und
Art, Umfang und Ausführung der Dienstkleidung zu bestimmen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.