Gesetze
Gesetz wird geladen …
In § 29 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Nutzung“ gestrichen und die Wörter „der ersuchten Stellen“ werden durch die Wörter „des Verantwortlichen“ ersetzt.
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 und 4 SächsBG“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 und 4 SächsBG“ ersetzt.
Auf vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6.…
In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „oder Anstellung“ gestrichen.
In den §§ 108 und 116 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
In § 93 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SächsDG“ durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.