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§ 3 der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die durch Verordnung vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der oberen und mittleren Landesbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Absatz 1 gilt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen nicht für die Beamten der Staatshochbauämter, der Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter sowie der Gruppe ,Bundesbau und Sonderaufgaben‘ der Oberfinanzdirektion Chemnitz.“
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