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Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. April 2017 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 64 500 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Höhe der Landesförderung
Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittler von in der Regel bis zu 55 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt: „§ 6 Übergangsregelung Der Antrag für die Erstattung der Kosten nach § 4 Absatz 2 ist für das Jahr 2019 abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 bis spätestens vier Wochen nach Verkündung dieser Verordnung einzureichen.“
Der bisherige § 6 wird § 7.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.