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§ 4 Absatz 1 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 67 000 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Der Anteil der Sachkosten an dem in Satz 1 genannten Festbetrag ist auf einen Betrag von maximal 12 000 Euro begrenzt. Davon ist ein Mindestbetrag von 1 200 Euro pro Vollzeitäquivalent für die Finanzierung von Weiterbildung und Supervision vorzusehen.“
§ 4 Absatz 1 und 2 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 95 400 Euro als…
In Satz 2 wird die Angabe „maximal 14 000“ durch die Angabe „16 000“ ersetzt.
Die gesetzlich vorgeschriebene Wohnortnähe und weltanschaulich unterschiedliche Ausrichtung des Beratungsangebotes (§ 4 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 3 und 8…
Die Förderbehörde legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlicher Zusammenhalt und unter Berücksichtigung von § 6…
„(3) Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung kann eine nach dieser Verordnung geförderte Beratungsstelle in den Jahren 2021 und 2022 zusätzliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.