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Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ergänzend zu der in Absatz 1 genannten Förderung können in begründeten Einzelfällen Kosten für Sprachmittlerleistungen erstattet werden. Erstattungsfähig sind Honorare für Sprachmittlung von in der Regel bis zu 65 Euro pro Stunde und Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz. In begründeten Einzelfällen sind einmalig auch Sachkosten für die Anschaffung eines Übersetzungsgerätes in Höhe von bis zu 400 Euro sowie Nutzungsentgelte für telefonische und digitale Sprachmittlungsdienste erstattungsfähig.“
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung – SächsSchKGAGFördVO)“
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein einfacher Verwendungsnachweis, der eine summarische Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie einen Sachbericht enthält, soll zugelassen werden.“
§ 4 Absatz 1 und 2 wird durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt: „(1) Die Förderhöhe beträgt pro Vollzeitäquivalent und Jahr 95 400 Euro als Festbetragsfinanzierung zur Deckung der Personal- und Sachkosten. Aus dem Förderfestbetrag nach Satz 1 kann pro Vollzeitäquivalent einer Beratungsfachkraft ein Anteil von bis zu 0,25 Vollzeitäquivalenten für Verwaltungsfachkräfte verwendet werden.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „, Gesundheit und Gesellschaftlicher Zusammenhalt“ ersetzt.
§ 6 wird gestrichen.
Der bisherige § 7 wird zu § 6.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 4 wird wie folgt gefasst:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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