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§ 3 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(2) Nehmen Polizeibehörden Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, oder Polizeidienststellen Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, zum Zwecke der Strahlenschutzvorsorge wahr, unterstehen sie dabei den für die Ausführung des Strahlenschutzvorsorgerechts zuständigen Fachaufsichtsbehörden.“
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