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Liegt der nach § 42 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Beschluss nicht vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42 gleichwohl zulässig, wenn
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Der Verantwortliche hat den Sächsischen Datenschutzbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die auf Grund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorliegt, darf ein…
Falls kein Beschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt, darf ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine…
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner…
Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680…
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation darf vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.