Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
In § 7 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
In § 15 Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
§ 13 Absatz 7 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.…
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder auf Grund der Ausbildungsdauer“ gestrichen.
§ 16 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.