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Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Beziehen sich Ausbildungsnachweise, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausbildungsnachweise an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats wenden, der die Unterlagen ausgestellt hat und Auskunft darüber verlangen, ob
In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „oder auf Grund der Ausbildungsdauer“ gestrichen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 12 Vorzulegende Unterlagen und Verfahren bei Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen“.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können vom Antragsteller in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden.“
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der gemäß Absatz 2 elektronisch oder in einfacher Kopie übersandten Unterlagen kann die zuständige Stelle
von der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Berufsausübung durch den Antragsteller nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
vom Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien oder weitere zum Nachweis geeignete Unterlagen in deutscher Übersetzung verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.
Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Unterlagen und hemmt nicht den Lauf der Fristen gemäß § 13 Absatz 3.
die Ausbildung an der betreffenden Einrichtung von diesem Mitgliedstaat anerkannt worden ist,
der an der Einrichtung erworbene Ausbildungsnachweis mit dem Ausbildungsnachweis übereinstimmt, welcher ausgestellt worden wäre, wenn die Ausbildung ganz oder teilweise in diesem Mitgliedstaat absolviert worden wäre, und
mit dem an der Einrichtung erworbenen Ausbildungsnachweis in diesem Mitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.