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Das Sächsische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54 wie folgt gefasst: „§ 54 Fristen, Termine und Form“.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243)“ gestrichen.
In § 17 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „(BMG)“ gestrichen und nach der Angabe „(BGBl. I S. 1084),“ werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,“ eingefügt.
In § 46 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „(SächsVwVfZG)“ gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 54 Fristen, Termine und Form“.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen die nach diesem Gesetz oder der Landeswahlordnung vorgeschriebenen Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.“
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