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Das Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird § 18 Absatz 5 wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundlage“ die Wörter „einer Verwaltungsvorschrift,“ eingefügt.
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Vertrag“ durch die Wörter „Die Verwaltungsvorschrift, der Vertrag“ ersetzt.
Artikel 25 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 25 Weitere Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes § 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, wird aufgehoben.“
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