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Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 67 bis 68a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 67 (aufgehoben) § 68 (aufgehoben)“
Die Angabe zu § 69a wird gestrichen.
Die Angabe zu § 74a wird gestrichen.
Die Angabe zu Teil 13 wird gestrichen.
Die Angaben zu den §§ 88 bis 96 werden gestrichen.
Die Angabe zu Teil 14 wird die Angabe zu Teil 13.
Die Angabe zu § 97 wird die Angabe zu § 88.
Die Angabe zu Teil 15 wird die Angabe zu Teil 14.
Die Angaben zu den §§ 98 bis 105 werden die Angaben zu den §§ 89 bis 96.
Die Angabe zu § 106 wird gestrichen.
Die Angaben zu den §§ 107 und 108 werden die Angaben zu den §§ 97 und 98.
Die Angabe zu Teil 16 wird die Angabe zu Teil 15.
Die Angaben zu den §§ 109 bis 111 werden die Angaben zu den §§ 99 bis 101.
Die Angabe zu Teil 17 wird die Angabe zu Teil 16.
Die Angaben zu den §§ 112 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 102 bis 106.
In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bewährungshilfe“ die Wörter „sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen“ eingefügt.
Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 71 Absatz 5 sowie in den §§ 74 und 75 Absatz 3 Anwendung.“
Die §§ 67, 68, 68a und 69a werden aufgehoben.
§ 70 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
In § 71 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
§ 74 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.“ bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
§ 74a wird aufgehoben.
Dem § 75 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen.“
Teil 13 wird aufgehoben.
Teil 14 wird Teil 13.
§ 97 wird § 88 und Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Teil 15 wird Teil 14.
Die §§ 98 bis 105 werden die §§ 89 bis 96.
Die §§ 107 und 108 werden die §§ 97 und 98.
Teil 16 wird Teil 15.
Die §§ 109 und 110 werden die §§ 99 und 100.
§ 111 wird § 101 und Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
Teil 17 wird Teil 16.
Die §§ 112 bis 116 werden die §§ 102 bis 106.
§ 57 wird wie folgt geändert:
§ 57 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
In § 87 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst: „§ 38 (weggefallen) § 39 (weggefallen)“.
§ 67 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.