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Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 45 und 46 werden wie folgt gefasst: „§ 45 (aufgehoben) § 46 (aufgehoben)“.
Die Angaben zu den §§ 47a und 52a werden gestrichen.
In der Angabe zu Teil 14 wird das Wort „Datenschutz, “ gestrichen.
Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Kriminologische Forschung“.
Die Angabe zu § 88a wird gestrichen.
Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 49 Absatz 5 sowie in den §§ 52 und 53 Absatz 3 Anwendung.“
Die §§ 45, 46 und 47a werden aufgehoben.
§ 48 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
In § 49 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
§ 52 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen.“ bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untersuchungsgefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
§ 52a wird aufgehoben.
Dem § 53 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Während einer Fixierung ist der Untersuchungsgefangene durch einen Arzt zu überwachen.“
§ 87 Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
In der Überschrift des Teils 14 wird das Wort „Datenschutz, “ gestrichen.
§ 88 wird aufgehoben.
§ 88a wird § 88 und Satz 2 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.