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Das Sächsische Justizvollzugssicherheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 429), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „329 Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „329 Absatz 3“ und die Angabe „§ 275a Absatz 5“ durch die Angabe „§ 275a Absatz 6“ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „optische“ durch das Wort „optisch-technische“ ersetzt und wird die Angabe „(Videoüberwachung)“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verarbeitung der gewonnenen personenbezogenen Daten richtet sich nach den §§ 30 bis 34 des Sächsischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) in der jeweils geltenden Fassung.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
In § 8 werden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wörter „vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
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