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Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) durchgeführt werden. Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Prüfungsteilnehmern die erforderlichen technischen Anlagen und geeigneten Räume zur Verfügung.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Abweichende Regelungen zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit“.
Nach der Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 12a Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen § 12b Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit“.
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: „Sofern Prüfungsteilnehmer im ersten Prüfungszeitraum 2020 die Erste Staatsprüfung ablegen, bleibt ein Semester für die Regelstudienzeit unberücksichtigt.“
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Abweichende Regelungen zur Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit Die Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von § 11 Absatz 4 Satz 1 die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern, wenn die COVID-19-Pandemie eine ordnungsgemäße Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungszeit nicht gestattet.“
Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt: „§ 12a Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für das gesundheitliche Wohlergehen der Prüfer oder Prüfungsteilnehmer darstellt und dieser Gefahr nicht mit geeigneten Schutzmaßnahmen begegnet werden kann. § 12b Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit
Die mündlichen Prüfungen entfallen, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist und der Einsatz von Videotelefonie nicht ermöglicht werden kann.
Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des Infektionsrisikos mit dem COVID-19-Erreger im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.
Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 10 Nummer 2 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.“
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit
Eine schriftliche Prüfung entfällt, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist.
§ 12b Absatz 2 gilt entsprechend.
Entfällt eine schriftliche Prüfung, ist diese abweichend von § 10 Nummer 3 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.“
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen Sind Prüfungsbestandteile entfallen, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt aus der Summe der gegebenen Durchschnittsnoten und Noten, die jeweils um einen in § 16 Absatz 2 bis 6 genannten Gewichtungsfaktor vermehrt sind, geteilt durch einen verminderten Divisor gebildet. Der verminderte Divisor ist die Summe der jeweiligen Gewichtungsfaktoren nach § 16 Absatz 2 bis 6, denen eine Durchschnittsnote oder Note, die nicht entfallen ist, zugeordnet werden kann.“
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen Sind Prüfungsbestandteile entfallen, enthält das Zeugnis das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 sowie die Noten der mündlichen und der schriftlichen Prüfungen, sofern diese abgelegt wurden. § 18 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.“
Dem § 21 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt: „(3) Besteht ein Prüfungsteilnehmer im ersten Prüfungszeitraum 2020 die Erste Staatsprüfung nicht, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Prüfungsteilnehmer, welche die Erste Staatsprüfung im ersten Prüfungszeitraum 2020 bestanden haben (Erstprüfung), können die Prüfung einmal wiederholen (Zweitprüfung). Die Zweitprüfung kann nur im nächsten Prüfungszeitraum abgelegt werden. Sie umfasst alle Prüfungsbestandteile mit Ausnahme der wissenschaftlichen Arbeit. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit der Erstprüfung gilt auch für die Ermittlung der Gesamtnote der Zweitprüfung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Prüfungsteilnehmer, welche die Zweitprüfung bestanden haben, teilen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Schulaufsichtsbehörde mit, ob sie diese oder die Gesamtnote der Erstprüfung gelten lassen möchten. Unterbleibt eine fristgerechte Mitteilung, gilt die bessere Gesamtnote, bei gleicher Gesamtnote das spätere Prüfungsergebnis als gewählt. Ist die Gesamtnote der Zweitprüfung gewählt, erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis gemäß § 18. Das Zeugnis der Erstprüfung ist zurückzugeben.“
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Entfallen der mündlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
Die mündlichen Prüfungen entfallen, wenn deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden…
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ist in“ durch die Angabe „ist grundsätzlich in“ ersetzt.
In § 26 Absatz 1 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „4“ durch die Angabe „3“, die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „6“ durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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