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Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 17a Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen“.
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben“.
Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 18a Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen § 18b Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit“.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen
für die Prüfungslehrprobe aus zwei Lehrbeauftragten,
für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einem Lehrbeauftragten für den Förderschwerpunkt und einem Lehrbeauftragten für das studierte Fach.
Die Rechte der Kirchen gemäß § 16 Absatz 5 bleiben davon unbenommen.
Ein Vorsitzender wird nicht bestimmt.“
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben
Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt.
Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt.
Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.
Die Schulaufsichtsbehörde informiert den Studienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.
Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. Sie werden zur Prüfungsakte genommen. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
Die Leistung wird mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Studienreferendar nach der Beratung der Prüfungskommission innerhalb von drei Wochen mitgeteilt wird. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.“
Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
„§ 18a Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Schulaufsichtsbehörde stellt die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richtet die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfer und Prüfungsteilnehmer darstellt.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 7 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken. § 18b Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit
Die mündlichen Prüfungen entfallen, wenn deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist und der Einsatz von Videotelefonie nicht möglich ist.
Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des COVID-19-Infektionsrisikos im Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.
Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 15 Absatz 1 nicht Bestandteil der Staatsprüfung.“
Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.