Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 und 3 die Prüfungskommissionen
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen“.
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben“.
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Entfallen der mündlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen
für die Prüfungslehrprobe aus zwei Lehrbeauftragten,
für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik aus einem Lehrbeauftragten für den Förderschwerpunkt und einem Lehrbeauftragten für das studierte Fach,
für die mündlichen Prüfungen aus zwei Lehrbeauftragten.
Ein Vorsitzender wird nicht bestimmt.“
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben
Für die Ablegung der Prüfungslehrproben im zweiten Schulhalbjahr 2019/2020 gelten abweichend von § 17 folgende Regelungen.
Jede abzulegende Prüfungslehrprobe besteht aus einer ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt.
Die Schulaufsichtsbehörde gibt dem Studienreferendar die Themen der Prüfungslehrproben rechtzeitig bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen ab Bekanntgabe der Themen. Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Bearbeitungszeit um höchstens einen Monat verlängern.
Der Studienreferendar übermittelt der Schulaufsichtsbehörde und den Prüfern die Unterrichtsvorbereitungen elektronisch oder postalisch. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei den Prüfern. Ein unterschriebenes Original der Unterrichtsvorbereitung muss spätestens drei Wochen nach Ende der Bearbeitungszeit an die Schulaufsichtsbehörde übermittelt werden. Es wird zur Prüfungsakte genommen. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung oder das unterschriebene Original der Unterrichtsvorbereitung nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
Die Leistung wird mit einer Note nach § 20 bewertet, die dem Studienreferendar nach der Beratung der Prüfungskommission innerhalb von drei Wochen mitgeteilt wird. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.“
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Entfallen der mündlichen Prüfungen wegen Unzumutbarkeit Die mündlichen Prüfungen entfallen, wenn deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist. Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des Infektionsrisikos mit dem COVID-19-Erreger im Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss. Entfallen die mündlichen Prüfungen, sind diese abweichend von § 15 Absatz 1 nicht Bestandteil der Staatsprüfung.“
Dem § 21 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt.“
§ 12b Absatz 2 gilt entsprechend.
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben“.
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
In Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Lehramtsanwärter oder“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.