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Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Ist es den Prüfungsteilnehmern aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich, den gemäß § 39 Absatz 2 geforderten Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze zu erlangen, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsteilnehmer für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne den Nachweis zur Prüfung zu.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 12a Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen“.
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit“.
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 18a Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen“.
Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
„(6) Liegt ein wichtiger Grund vor, lässt die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsteilnehmer für den betreffenden Prüfungszeitraum auch ohne die nach Maßgabe der Teile 2 bis 4 geforderten Nachweise für Sprachpraktika im Ausland zur Prüfung zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Sprachpraktika im Ausland
aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfungsteilnehmer darstellen oder
den Prüfungsteilnehmern aufgrund von Einreisebestimmungen anderer Staaten oder Reisewarnungen der zuständigen obersten Bundesbehörde nicht zugemutet werden können.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann sie die Bearbeitungszeit in angemessenem Umfang verlängern, wenn die COVID-19-Pandemie eine sachgerechte Bearbeitung innerhalb der Bearbeitungszeit nicht gestattet.“
Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: „Maßgeblich für die fristwahrende Übergabe ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Diese kann bestimmen, dass an die Prüfer lediglich ein digitales Exemplar übermittelt wird, wenn die COVID-19-Pandemie die reguläre Übergabe erheblich erschwert.“
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Hochschulen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richten die Webkonferenzen datenschutzkonform ein.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der COVID-19-Pandemie eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der Prüfer und Prüfungsteilnehmer darstellt.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird die Identität des Prüfungsteilnehmers von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. Die Feststellung der Identität ist ergänzend zu § 12 Absatz 5 Satz 1 in der Niederschrift zu vermerken.“
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Entfallen der schriftlichen Prüfung wegen Unzumutbarkeit
Die schriftliche Prüfung entfällt, sofern deren Durchführung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden Gesundheitsrisiken unzumutbar ist.
Maßgeblich für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist die Bewertung der obersten Schulaufsichtsbehörde, die insbesondere auf der aktuellen Einschätzung des COVID-19-Infektionsrisikos im Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruhen muss.
Entfällt die schriftliche Prüfung, ist diese abweichend von § 10 Nummer 3 nicht Bestandteil der Ersten Staatsprüfung. Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird gemäß § 16a ermittelt und das Zeugnis gemäß § 18a erstellt.“
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Ermittlung der Gesamtnote bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen Sind Prüfungsbestandteile entfallen, wird die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im jeweiligen Lehramt aus der Summe der gegebenen Durchschnittsnoten und Noten, die jeweils um einen in § 16 Absatz 2 bis 6 genannten Gewichtungsfaktor vermehrt sind, geteilt durch einen verminderten Divisor, gebildet. Der verminderte Divisor ist die Summe der jeweiligen Gewichtungsfaktoren nach § 16 Absatz 2 bis 6, denen eine Durchschnittsnote oder Note, die nicht entfallen ist, zugeordnet werden kann.“
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: „§ 18a Zeugnis bei Entfallen von Prüfungsbestandteilen Sind Prüfungsbestandteile entfallen, enthält das Zeugnis das Thema und die Note der wissenschaftlichen Arbeit, die Durchschnittsnoten nach § 16 Absatz 1 sowie die Noten der mündlichen Prüfungen. § 18 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.