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Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2016 (SächsGVBl. S. 295) wird wie folgt geändert: Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
In der Überschrift sowie in § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Justiz“ durch die Wörter „der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ zu ersetzt.
§ 5 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ausbildung beginnt am 2. Januar eines jeden Jahres und dauert mindestens 18 Monate. Sie umfasst
fachwissenschaftliche Studien von mindestens sechs Monaten,
eine fachpraktische Ausbildung von mindestens neun Monaten
und schließt mit der Amtsanwaltsprüfung ab.
fachwissenschaftliches Studium I,
fachpraktische Ausbildung I,
fachwissenschaftliches Studium II,
Abschlusspraktikum.“
In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „und regelt die Zuweisung für die fachpraktische Ausbildung.“ ersetzt.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „aller während dieses Ausbildungsabschnitts erbrachten Leistungen“ gestrichen.
Folgende Sätze werden angefügt:
„Es umfasst die Bewertung der Leistungen in der Hauptverhandlung (§ 8 Absatz 3), die einzelnen Noten der Aufsichtsarbeiten (§ 9 Absatz 4) sowie die Einzelnoten der jeweiligen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1. Über das Abschlusspraktikum ist kein Zeugnis zu erstellen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.