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Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 34 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Angabe „§§ 70, 96, 100, 102 und 107“ durch die Angabe „§§ 63, 75, 77, 80 und 86“ und die Angabe „Verordnung vom 18. August 2011 (SächsGVBl. S. 345)“ durch die Angabe „Artikel 13 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562)“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080),“ eingefügt.
§ 34a Abs. 2 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung der für Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Im Übrigen sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 8 SächsBesG entsprechend anzuwenden; § 75 Abs. 1 SächsBesG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Grundbetrag um 15 Prozent herabgesetzt werden kann.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.