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Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter
die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt und
zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von den in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstaltern und von der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Bayerisches Rotes Kreuz“ veranstalteten Lotterien und für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens (§ 12 Absatz 1 Satz 2).
Soll die Veranstaltung ganz oder überwiegend von einem Dritten durchgeführt werden, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn nicht die Gefahr besteht, dass durch die Durchführung die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung beeinträchtigt wird und der Dritte
die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt und
hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltung den Weisungen des Veranstalters unterliegt und keinen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss auf den Veranstalter hat.
Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die von den in § 10 Absatz 2 und 3 genannten Veranstaltern und von…
er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche…
Lotterien, für die die Veranstalter und Vermittler über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis der in Deutschland jeweils zuständigen Behörde verfügen, und
In der allgemeinen Erlaubnis ist die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der nach § 14 Absatz 4 Nummer 1 oder 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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