§ 8 SächsKlimaFGSächsisches Klimafondsgesetz
Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.
§ 8 SächsCorBGSächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.
§ 7 SN-13855Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2013“
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt alle seit dem 1. Juni 2013 im Staatshaushalt außerplanmäßig vereinnahmten Beträge aus dem Bundeshaushalt, dem…