§ 8 SN-19159Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.
§ 8 SächsCorBGSächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.
Art. 5 Nr. 5 HBG 2025/2026 SNHaushaltsbegleitgesetz 2025/2026
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Haushaltsvollzug 2025 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im…
§ 10 Abs. 2 HG 2025/2026 SNHaushaltsgesetz 2025/2026
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe…
§ 4 Abs. 4 HG - 2019/2020Gesetz Nr. 1956 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz - HG - 2019/2020) Vom 12. Dezember 2018
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, die in Kapitel 21 03 Titel 919 01 im Haushaltsjahr 2020 veranschlagte Zuführung an die…