§ 9 SächsCorBGSächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz
Der Fonds ist nach Tilgung aller Kredite zum 31. Dezember 2030 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Bestandes…
§ 7 SN-16745Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Brücken in die Zukunft“
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2027 aufzulösen. Die für die Abwicklung des Fonds sowie die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 aus dem Staatshaushalt zugeführten, aber…
§ 11 DEFGGesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.
§ 8 SN-17957Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Beseitigung Schadensfolgen Extremwetterereignisse – Forst“
Der Fonds wird zum 31. Dezember 2022 aufgelöst.
§ 14 Abs. 1 EntsorgFondsGGesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.