Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 Ziffer I werden in der Besoldungsgruppe A 15 die Wörter „Kanzler der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ gestrichen.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 2 werden die Wörter „Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ gestrichen.
In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern „Präsident des Statistischen Landesamtes“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ und ein weiterer Zeilenumbruch eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.