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Nach § 3 der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831) wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Zuständigkeit für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde,“.
für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes…
In Satz 2 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des…
Den unteren Immissionsschutzbehörden obliegt die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.