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Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für die Erteilung von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, gilt der § 11a Absatz 2 bis 5 WHG entsprechend.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 125 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG)“.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.“
Einheitliche Stelle nach Absatz 1 und § 11a Absatz 2 WHG ist die für die erforderliche wasserrechtliche Zulassung zuständige Wasserbehörde.“
Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:
„§ 125a Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (zu § 108 WHG) Wurde vor dem 20. Februar 2022 ein Genehmigungsverfahren eingeleitet, für das die Vorschriften des § 26a Anwendung fänden, führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem bis zum 19. Februar 2022 geltenden Recht fort.“
In Nummer 19 wird die Angabe „§ 91a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 42b Abs. 3“ ersetzt.
Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
In § 135 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
Die Angabe „§§ 202, 203 und 205“ wird durch die Angabe „§§ 203, 205, 206 und 209“ ersetzt.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.