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§ 12 Absatz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in der Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen; inaktive Zeiten während des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten vorsieht, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird. Bereitschaftsdienst, bei dem sich der Beamte innerhalb der eigenen Wohnung aufzuhalten hat, darf nur ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet werden.“
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