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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Mutterschutzverordnung – MuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725), wird wie folgt geändert:
In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe „Mutterschutzverordnung – MuSchuVO“ durch die Angabe „Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO“ ersetzt.
Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter“
Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Weitere Beschäftigungsverbote“
Die Überschrift des § 2a wird wie folgt gefasst: „§ 2a Schutz der Mütter am Arbeitsplatz“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung“
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden vor dem Wort „zusätzlich“ die Worte „und sonstigen vorzeitigen Entbindungen“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Fristen“ ein Komma und die Angabe „aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung,“ eingefügt.
Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Bemessungsgrundlage für die Zahlung von Zulagen und Vergütungen“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Zuschuss bei Schwangerschaft und Entbindung während der Elternzeit“
In Satz 1 werden die Worte „einen Erziehungsurlaub“ durch die Worte „eine Elternzeit“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „des Erziehungsurlaubs“ durch die Worte „der Elternzeit“ ersetzt.
Die Überschrift des § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Sitz- und Ruhemöglichkeit während Schwangerschaft und Stillzeit“
Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis“
Die Überschrift des § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Stillzeit“
Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit“
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Erholungsurlaub Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Beamtin ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.“
Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Entlassung während Schwangerschaft und nach Entbindung“
Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zuschuss bei Beendigung des Beamtenverhältnisses“
Die Überschrift des § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Einsichtnahme“
Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Geltung für Richterinnen“
Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 In-Kraft-Treten“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
In Absatz 2 werden die Wörter „des Mutterschutzgesetzes“ durch die Angabe „des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in…
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Mutter-Arbeitsschutzverordnung – MuSchArbV) vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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