Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Sächsische Sozialanerkennungsverordnung vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt: „1) Die §§ 1, 1a und 3b bis 5b dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Anerkennung“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes“ eingefügt.
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialwesens“ die Wörter „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Antrag auf staatliche Anerkennung in Abweichung von Absatz 2 beizufügen:
das Zeugnis über den Ausbildungsabschluss,
ein Diploma Supplement oder ein entsprechender Nachweis über die in der ausländischen Ausbildung vermittelten Lerninhalte,
ein Nachweis über Umfang und Inhalt von Praktika während des Studiums,
ein Nachweis über vorliegende Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis,
ein lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache,
ein Identitätsnachweis und
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat. Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen; von ihnen sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangt werden. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen. Von Antragstellern, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, dürfen, abweichend von Satz 2, beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden.“ d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bei“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Sachsen verlangt von“ ersetzt und die Wörter „kann die Landesdirektion Sachsen vom Antragsteller“ sowie das Wort „verlangen“ werden gestrichen.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zuständigkeiten
Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen. Für die Erteilung sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Mustern entsprechen.
Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen. Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde.
Zuständig für das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sowie die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 3c sind nach Maßgabe von § 11 Absatz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes alle Fachhochschulen im Freistaat Sachsen und die Berufsakademie Sachsen, soweit an ihnen Studiengänge nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes angeboten werden.
Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. Sie soll dafür ein Gutachten in Auftrag geben, das eine Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen erstellt. An der beauftragten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen muss der Studiengang nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes angeboten werden, für den die Feststellung der Gleichwertigkeit beantragt wird.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils nach dem Wort „Sozialpädagogen“ das Wort „, Kindheitspädagogen“ eingefügt.
In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Sozialwesens“ die Wörter „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG)“ durch die Wörter „Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes“ ersetzt und die Wörter „Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401)“ werden durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ ersetzt.
§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. für den Vorsitz der Dekan der Fakultät, sein Stellvertreter oder der Studiengangsleiter,“.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt: „§ 3a Staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik
Die staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs nach § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes wird erteilt, wenn der in Vollzeit oder berufsbegleitend durchgeführte Studiengang
ausgewiesene Kenntnisse der fachspezifischen deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt,
Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen vermittelt,
ausgewiesene Fachkenntnisse der Sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik vermittelt,
eine angeleitete Praxistätigkeit in einer von der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen umfasst,
eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis zum Nachweis der Berufsbefähigung umfasst und
mit 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System als Studiengang akkreditiert oder reakkreditiert ist.
Der Antrag nach § 2a des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist spätestens vier Wochen nach der Antragstellung auf Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs zu stellen und muss einen Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Anforderungen enthalten. Der Nachweis der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Anforderung ist nachzureichen, sobald die Akkreditierung oder Reakkreditierung erfolgt ist. Das Staatsministerium für Kultus kann weitere Unterlagen oder Erklärungen der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anfordern. § 3b Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, sonstige Anerkennungsbedingungen
Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes werden Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis jeweils im Umfang von mindestens 100 Tagen (800 Stunden) anerkannt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurden, sofern sie dem Berufspraktikum nach § 2 Absatz 1 vergleichbar sind. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis werden berücksichtigt.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und der Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sind den Ausbildungsnachweisen auch solche Berufsqualifikationen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats gleichgestellt, die dem Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zwar die für die Berufsaufnahme und -ausübung erforderlichen Rechte verleihen, die Berufsqualifikation jedoch nicht mehr den für die Berufsaufnahme und -ausübung rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist. In diesem Fall wird die Ausbildung dem im Herkunftsmitgliedstaat für die Ausbildung gegenwärtig geltenden Ausbildungsniveau zugeordnet.
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes ist eine Tätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik auch den Antragstellern zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben, sofern die Berufsqualifikation von der dort zuständigen Stelle ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden ist. Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird. § 3c Ausgleichsmaßnahmen bei ausländischen Berufsabschlüssen
Kommt die nach § 1a Absatz 5 Satz 2 beauftragte Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit erst nach Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach den §§ 4 und 5 festgestellt werden kann, hat sie Inhalt und Umfang aller möglichen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Unterschieden zwischen der im Freistaat Sachsen verlangten Ausbildung einerseits und der Ausbildung sowie der Berufspraxis des Antragstellers andererseits zu benennen. Sie spricht Empfehlungen aus, wo diese Ausgleichsmaßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden können.
Die verbindliche Erklärung des Antragstellers, an einer Eignungsprüfung teilnehmen zu wollen, erfolgt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, wobei vom Antragsteller benannt wird, an welcher Ausbildungsstätte die Ablegung der Eignungsprüfung gewünscht wird. Die Landesdirektion Sachsen informiert umgehend die benannte Ausbildungsstätte.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 SächsBQFG“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Sozialwesens“ werden die Wörter „, der Kindheitspädagogik“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Sprache“ die Wörter „auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Jede Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen bestimmt Näheres zu Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs. Soweit ein Anpassungslehrgang durchgeführt wird, bescheinigt sie die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang einschließlich der Abgabe des Praktikumsberichts.“
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder an der Berufsakademie Sachsen statt. Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern. § 3 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres zur Durchführung der Eignungsprüfung bestimmt jede Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.“
Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Partieller Zugang
Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann das Staatsministerium für Kultus im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Die Berufstätigkeit wird unter den Berufsbezeichnungen des Herkunftsmitgliedsstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu benutzen. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben. § 5b Europäischer Vorwarnmechanismus, gegenseitige Unterrichtung
Die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik, denen von sächsischen Behörden oder Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind. Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten.
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden. In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität des Berufsangehörigen zu beschränken.
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach den Absätzen 1 und 2 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.
Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 verpflichtet, die zuständigen Stellen der Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten. Warnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen. Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen gibt die zuständige Behörde bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer an und teilt spätere Änderungen dieses Datums mit.
Eingehende Warnmeldungen, die aus Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über das IMI betreffend Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik übermittelt werden, werden der nach § 1a Absatz 1 und 5 zuständigen Behörde übermittelt. § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.