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Das Sächsische Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
§ 6 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für die Rechte und Pflichten der Rektorin oder des Rektors gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darüber hinaus § 88 Absatz 2, 4, 5 und 6 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rektorates die Rektorin oder der Rektor tritt.“
In § 13 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 74 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 78 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 bis 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 1 bis 6 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 69 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 71 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 5, 6 und 7 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
In § 19 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 71 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 73 des Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 23 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes“.
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Sächsische Hochschulgesetz“ ersetzt.
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