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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
In Anlage 1 werden in der Besoldungsgruppe A 16 vor den Wörtern „Kanzlerin, Kanzler einer Fachhochschule“ die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Dualen Hochschule Sachsen“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden“ und die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig“ gestrichen.
In der Besoldungsgruppe B 5 werden vor den Wörtern „Ministerialdirigentin1), Ministerialdirigent1)“ die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden“, ein Zeilenumbruch, die Wörter „Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig“ und ein weiterer Zeilenumbruch eingefügt.
In Anlage 4 werden in der Besoldungsgruppe W 2 vor den Wörtern „– an einer Fachhochschule –“ die Wörter „– an der Dualen Hochschule Sachsen –“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
In § 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Besoldungsgruppen A 4 und“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.
In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates…
In § 37 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87…
In § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „A 2 bis“ durch die Angabe „A 4 und“ ersetzt.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.