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Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 77 bis 79 werden wie folgt gefasst: „§ 77 (weggefallen) § 78 (weggefallen) § 79 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst: „§ 81 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.
Die Angabe zu Teil 17 wird gestrichen.
Die Angaben zu den §§ 96 bis 104 werden gestrichen.
Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.
Die Angabe zu § 105 wird die Angabe zu § 96.
Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.
Die Angaben zu den §§ 106 bis 113 werden die Angaben zu den §§ 97 bis 104.
Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.
Die Angaben zu den §§ 114 bis 116 werden die Angaben zu den §§ 105 bis 107.
Die Angabe zu Teil 21 wird die Angabe zu Teil 20.
Die Angaben zu den §§ 117 und 118 werden die Angaben zu den §§ 108 und 109.
Die Angabe zu Teil 22 wird die Angabe zu Teil 21.
Die Angaben zu den §§ 119 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 110 bis 112.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bewährungshilfe“ das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Führungsaufsichtsstellen“ die Wörter „sowie aus Sicherheitsanfragen und Fallkonferenzen“ eingefügt.
Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 83 Absatz 5 sowie in den §§ 84 und 85 Absatz 3 Anwendung.“
Die §§ 77 bis 79 werden aufgehoben.
§ 81 wird aufgehoben.
§ 82 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
In § 83 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
§ 84 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Gefangenen ist die Fixierung auch ohne Antrag des Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.“ bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
§ 84a wird aufgehoben.
Dem § 85 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Während einer Fixierung ist der Gefangene durch einen Arzt zu überwachen.“
Teil 17 wird aufgehoben.
Teil 18 wird Teil 17.
§ 105 wird § 96 und Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Teil 19 wird Teil 18.
§ 106 wird § 97.
§ 107 wird § 98 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 97 Absatz 2“ ersetzt.
Die §§ 108 bis 113 werden die §§ 99 bis 104.
Teil 20 wird Teil 19.
Die §§ 114 und 115 werden die §§ 105 und 106.
§ 116 wird § 107 und Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
Teil 21 wird Teil 20.
§ 117 wird § 108 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 118“ durch die Angabe „§ 109“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 118 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 109 Absatz 1“ ersetzt.
§ 118 wird § 109 und in Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ und die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Teil 22 wird Teil 21.
§ 119 wird § 110.
§ 120 wird § 111 und in Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „121“ durch die Angabe „121b“ ersetzt.
§ 121 wird § 112.
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 37 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.