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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 351) wird wie folgt geändert: Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Gemeinderats. Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten innerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt: „§ 35a Fraktionen“.
Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Fraktionen
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie dürfen ihre Auffassungen öffentlich darstellen.
Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.
Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.“
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