RsprEinhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 RsprEinhGVorrang der Amtsgeschäfte im Gemeinsamen SenatGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Erster Abschnitt § 6§ 8 Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.