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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b Elektronische Aktenführung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren Von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
sind Akten ausgenommen, in denen Verschlusssachen mit der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher Aktenbestandteil sind,
kann durch Entscheidung des Gerichts in Disziplinarrechtssachen und Verfahren, in denen Aktenbestandteile als Verschlusssachen VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, abgewichen werden, wenn dies wegen eines besonderen Schutzbedarfs erforderlich ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt § 5a Absatz 1 Satz 4 und in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 § 5a Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
Der Anlage 1 werden folgende Nummern 48 und 49 angefügt: Nummer | Gericht „48. | Sächsisches Oberverwaltungsgericht
| Verwaltungsgericht Dresden“.
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