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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVB. 1999 S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 359), wird wie folgt geändert: In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben
In § 2 Abs. 2 wird das Wort „berufsfeldbezogene“ durch das Wort „berufsbezogene“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
die Fachrichtung des Beruflichen Gymnasiums,
bei der Fachrichtung Technikwissenschaft der bevorzugte Schwerpunkt,
eine Erklärung darüber, dass dem Schüler nicht bereits die Zulassung zur Abiturprüfung verwehrt worden ist und er nicht bereits an der Abiturprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife teilgenommen hat.
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses als Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen. Liegt dieses Zeugnis noch nicht vor, ist eine beglaubigte Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses beizufügen und eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen;
eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis der Schüler schon an einem Aufnahmeverfahren für das Berufliche Gymnasium teilgenommen oder ein solches Gymnasium bereits besucht hat und an welche weiteren Gymnasien oder berufsbildenden Schulen er noch einen Aufnahmeantrag gerichtet hat;
in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen der dort genannten Umstände.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.