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Das Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz vom 12. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 522) wird wie folgt geändert: Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
In § 3 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „kann“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen
Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden, 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.“
§ 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5 Individualvereinbarung
Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben und dem zweifachen Wert der jeweiligen Zahlungsverpflichtungen nach § 4 liegt.
Der Betreiber kann mit jeder nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinde anstelle der kalenderjährlichen Zahlung nach § 4 Absatz 2 ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren, dessen wirtschaftlicher Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 4 Absatz 2 stehen muss. Eine Vereinbarung ist insbesondere dann angemessen, wenn deren wirtschaftlicher Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem halben Wert der Zahlungsverpflichtung nach § 4 und einem Wert in Höhe von 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge liegt.
Die Vereinbarung kann eine Beteiligungsoption für Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Der Betreiber ist frei in der Wahl der Beteiligungsoption. Es kommen insbesondere in Betracht:
die Gründung einer Projektgesellschaft,
das Angebot eines Sparproduktes oder Nachrangdarlehens,
die vergünstigte Lieferung von erneuerbarem Strom oder
eine jährliche Direktzahlung („Strompreisgutschrift“) an die Einwohnerinnen und Einwohner.
Darüber hinaus kann auch die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung von vor Ort aktiven Bürgerenergiegesellschaften vereinbart werden, sofern diese Interesse bekunden.
Bestandteil einer solchen Vereinbarung kann eine Zahlung auf der Grundlage von § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sein.
Für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt wurden, kann der Betreiber eine Individualvereinbarung gemäß § 5 schließen.
Der Betreiber hat dem für erneuerbare Energien zuständigen Staatsministerium die Individualvereinbarung innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss vorzulegen. Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium ist berechtigt, die Individualvereinbarung zu veröffentlichen.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7. für Klimaschutz und Klimaanpassung,
zur Finanzierung von Kommunikations- und Beteiligungsprozessen, welche dem Gesetzeszweck dienen.“
Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. Die Hälfte der eingenommenen Gelder muss die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen einsetzen.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Staatsregierung evaluiert das Gesetz und berichtet dem Landtag erstmalig im Jahr 2028 sowie im Anschluss alle drei Jahre über dessen Auswirkungen und eventuell notwendige Anpassungen. Ziel der Evaluierung im Jahr 2028 ist es, die Zahlungsverpflichtungen nach § 4 Absatz 2 mindestens auf 0,4 Cent/kWh anzuheben, soweit dem die Evaluierungsergebnisse nicht entgegenstehen.“
In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 1“ ersetzt.
In § 9 Satz 1 wird die Angabe „das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ wird durch die Angabe „Das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
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