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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „80 000 Euro“ durch die Angabe „150 000 Euro“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die Witwe oder der Witwer und die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 30 000 Euro pro Person, insgesamt jedoch mindestens 100 000 Euro,“. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „20 000 Euro“ durch die Angabe „40 000 Euro“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe „20 000 Euro“ ersetzt.
§ 80 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in § 38 Absatz 1 Satz 2, § 47 Absatz 1 und 2 sowie in Nummer 1 der Anlage genannten Beträge nehmen an allgemeinen Anpassungen nach Satz 1 teil.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.