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Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 40 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 5 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung bei der Tierart Wolf (Canis lupus).“
Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Werden durch wild lebende Tiere der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten Bär (Ursus arctos) oder Luchs (Lynx Lynx) Sachschäden verursacht, so kann der oder dem Betroffenen abweichend von § 68 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden.“
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4” durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6” ersetzt.
In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 7 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 gelten“ ersetzt.
In § 53 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
„5. Absatz 2 Nr. 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.