§ 2 ZDF-StVZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)*
Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.
§ 28 Abs. 3 MStV SNMedienstaatsvertrag
Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“.
Art. 3 Nr. 2 Buchst. a SN-10727Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt: „(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.“
Art. 1 Abs. 3 SN-21379Reformstaatsvertrag
Das ZDF veranstaltet das Vollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. § 28a Schwerpunktangebote
§ 1 Abs. 1 ZDF-StVZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)*
Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“. Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach…