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§ 26 Satz 2 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704) wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst.“
Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf…
In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-,…
In § 26 Satz 1 werden die Wörter „§ 60 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S.…
In § 26 Satz 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung“ und die Angabe „§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.