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Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54, 59), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst: „§ 82 Obere Verwaltungsbehörde“.
In § 19a Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 41 Abs. 3 Satz 2 und § 47 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ gestrichen.
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden als Landespolizeibehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde als Landespolizeibehörde“ ersetzt.
§ 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 3 Buchst. a werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
§ 66 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 3 Buchst. a werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
§ 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 werden die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste“ durch die Wörter „das Polizeiverwaltungsamt“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „und die ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei“ gestrichen.
7. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder, sofern auch deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht zu erreichen ist,“ gestrichen.
In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „die oberen Verwaltungsbehörden“ durch die Wörter „die obere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
§ 82 wird wie folgt gefasst:
„§ 82 Obere Verwaltungsbehörde Obere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.“
In § 64 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
„3. das Staatsministerium des Innern und die höheren Verwaltungsbehörden über die Polizeidirektionen.“
„1. das Staatsministerium des Innern über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste und die…
§ 24 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6“ ersetzt.
Das Staatsministerium des Innern kann das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.