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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Naturschutzbeiräte (BeiratsVO) vom 21. März 1994 (SächsGVBl. S. 817) wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzverbände und der im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.“
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „der Staatlichen Umweltfachämter,“ gestrichen.
In Nummer 3 werden die Wörter „Staatlichen Umweltfachamtes“ durch das Wort „Regierungspräsidiums“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. der Deutsche Verband für Landschaftspflege, Koordinierungsstelle Sachsen,“.
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Deutsche Verband für Landschaftspflege, Koordinierungsstelle Sachsen,“.
In § 7 wird nach dem Wort „Richter“ die Angabe „(Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897),“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.