Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 231), wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu § 13 folgende Fassung: „§ 13 Zeugnis“.
Dem § 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in die Mittelschule integriert wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil.“
§ 13 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 13 Zeugnis“
Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Prüfungsteilnehmer, die die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden haben und die Realschulabschlussprüfung nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10, wobei im Feld ,Bemerkungen‘ Folgendes zu vermerken ist: ,Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben‘.“
In § 22 Abs. 1 werden die Worte „neben dem Hauptschulabschlusszeugnis“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.