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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417), wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis erhält die Angabe zu § 12 folgende Fassung: „§ 12 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
In § 2 Abs. 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 153)“ die Angabe „,zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403, 406), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Staatsministeriums für Kultus“ durch die Worte „zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte „Staatsministeriums für Kultus“ durch die Worte „zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Worte „Staatsministeriums für Kultus“ durch die Worte „zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 12 Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“.
In Absatz 1 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Aufnahmeverfahren“ wird durch die Worte „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
Die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ wird durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 30 Abs. 2 SchulG wird von dem zuständigen Regionalschulamt eingeleitet, sobald dieses gemäß § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2000 (SächsGVBl. S. 417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190), in der jeweils geltenden Fassung, § 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, oder auf anderem Wege Kenntnis von Tatsachen erlangt, die einen besonderen Förderbedarf eines Schülers vermuten lassen.“
In Absatz 4 wird das Wort „Aufnahmeverfahrens“ durch die Worte „Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Aufnahmeverfahrens“ wird durch die Worte „Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt. bbb) Die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ werden durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
In Absatz 8 wird das Wort „Aufnahmeverfahren“ durch die Worte „Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
In § 13 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem zuständigen Regionalschulamt“ ersetzt.
In § 15 werden die Worte „nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde“ gestrichen.
In § 16 Abs. 2 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „dem zuständigen Regionalschulamt“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Worte „Die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „Das zuständige Regionalschulamt“ ersetzt.
In § 21 Abs. 2 werden die Worte „Schwere der Behinderung“ durch die Worte „Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 werden die Worte „des Grades ihrer Behinderung“ durch die Worte „der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „regelmäßig“ gestrichen.
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Hierzu ist durch den Klassenlehrer für jeden Schüler ein Förderplan zu erstellen, der regelmäßig fortzuschreiben ist.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „seine Behinderung“ durch die Worte „seinen sonderpädagogischen Förderbedarf“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des Grades ihrer Behinderung“ durch die Worte „der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
In § 26 Abs. 4 wird die Angabe „Behinderungsart und -grad“ durch die Worte „Umfang und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ihrer Behinderung“ durch die Worte „ihres Förderbedarfs“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 4 wird vor den Worten „geistig behinderte Schüler“ das Wort „für“ eingefügt.
In Satz 5 werden die Worte „ihrer Behinderung “ durch die Worte „ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs“ ersetzt.
Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Wunsch des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld ,Bemerkungen‘ einzutragen.“
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten „geistig behinderte Schüler“ das Wort „in“ eingefügt.
§ 32 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der anderen“ durch die Worte „in anderen“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte „der anderen Förderschulen“ durch die Worte „in anderen Förderschultypen“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Worte „anderen Förderschulen“ durch die Worte „anderen Förderschultypen“ ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „der Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „des zuständigen Regionalschulamts“ ersetzt.
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 35 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1654)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach und Prüfungsteil.“
Nummern 2 bis 4 werden gestrichen.
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 2.
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